Transparent · Fair · Verlässlich

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Klare Vereinbarungen für eine transparente und verlässliche Zusammenarbeit.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Lieferungen und Leistungen von Alecci Haustechnik. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag haben Vorrang. Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Lieferungen und Leistungen von Alecci Haustechnik, Inhaber Andreas Alecci, Bonsfelderstraße 58, 42555 Velbert, nachfolgend „Auftragnehmer“, gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, nachfolgend „Auftraggeber“.

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Auftrag, den zugehörigen Leistungsbeschreibungen sowie wirksam vereinbarten Nachträgen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

Die AGB gelten in der Fassung, die dem Auftraggeber bei Vertragsschluss übermittelt oder zugänglich gemacht und wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.

2. Leistungsbereich und ausgeschlossene Gasarbeiten

Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Sanitär-, Trinkwasser-, Abwasser- und Heizungsrohrinstallationen, Montage-, Umbau-, Sanierungs- und allgemeine Reparaturarbeiten sowie die im jeweiligen Auftrag konkret bezeichneten Nebenleistungen.

Nicht zum Leistungsangebot gehören Wartung, Instandsetzung, Störungsbeseitigung oder Inbetriebnahme an Gasgeräten und Gasfeuerstätten. Arbeiten an Gasinstallationen oder Gasgeräten, die eine besondere Eintragung, Zulassung oder Berechtigung voraussetzen, werden vom Auftragnehmer nicht selbst ausgeführt.

Soweit solche Arbeiten für ein Vorhaben erforderlich sind, werden sie durch einen entsprechend qualifizierten Fachbetrieb ausgeführt. Im jeweiligen Angebot oder Auftrag wird festgelegt, ob dieser Fachbetrieb vom Auftragnehmer als Nachunternehmer beauftragt wird oder in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zum Auftraggeber steht.

3. Angebote und Vertragsschluss

Angebote sind für den darin genannten Zeitraum verbindlich. Fehlt eine Bindungsfrist und ist das Angebot ausdrücklich als freibleibend oder als Kostenschätzung bezeichnet, stellt es eine unverbindliche Kalkulationsgrundlage dar.

Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, durch Auftragsbestätigung, durch eine sonstige eindeutige Vereinbarung oder durch den einvernehmlichen Beginn der beauftragten Arbeiten zustande.

Mündliche Absprachen sind rechtlich nicht ausgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen sollen jedoch aus Beweisgründen in Textform, beispielsweise per E-Mail, dokumentiert werden.

4. Leistungsumfang Mengen und Abrechnung

Maßgeblich sind die im Angebot oder Auftrag bezeichnete Abrechnungsart und die dort angegebenen Preise. Gegenüber Verbrauchern werden die zu zahlenden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit gesetzlich erforderlich.

Bei Einheitspreisverträgen erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten und abrechenbaren Mengen, Massen, Längen, Stückzahlen und Stunden. Angegebene Mengen sind in diesem Fall voraussichtliche Mengen und keine garantierten Endmengen.

Pauschal- oder Festpreise gelten nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang und die bei Vertragsschluss erkennbaren Ausführungsbedingungen. Zusätzliche oder geänderte Leistungen sind nicht von einer Pauschale umfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Kostenschätzungen und unverbindliche Kostenvoranschläge sind keine Festpreiszusagen. Wird erkennbar, dass die veranschlagten Kosten wesentlich überschritten werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.

5. Zusätzliche Leistungen und unvorhersehbare Umstände

Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die vom Auftraggeber verlangt werden oder aufgrund der tatsächlichen Bausituation erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.

Dies betrifft insbesondere verdeckte Schäden, unbekannte Leitungsführungen, abweichende Bestandsmaße, Schadstoffe, nicht fachgerecht ausgeführte oder nicht normgerechte Altinstallationen, fehlende Absperrmöglichkeiten sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht erkennbare bauliche oder technische Gegebenheiten.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Ausführung zusätzlicher Leistungen über deren Erforderlichkeit und voraussichtliche Auswirkungen auf Vergütung und Termine, soweit dies möglich und zumutbar ist. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr erheblicher Schäden oder Gefahren richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Material Produkte und Lieferfähigkeit

Verbindlich vereinbarte Hersteller, Produkte und Ausführungen sind Bestandteil des Leistungsumfangs. Ist ein Produkt nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar, wird eine technisch und qualitativ geeignete Alternative nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber verwendet.

Materialbestellungen erfolgen nach Vertragsschluss und, soweit vereinbart, nach Eingang einer Anzahlung. Lieferzeiten von Herstellern oder Großhändlern sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

Preisänderungen oder Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss erfolgen nur auf gesetzlicher Grundlage oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

7. Vom Auftraggeber bereitgestellte Stoffe und Bauteile

Stellt der Auftraggeber Materialien, Geräte, Armaturen oder Bauteile bereit, muss er deren rechtzeitige, vollständige und mangelfreie Bereitstellung sowie deren Eignung und Kompatibilität mit der vorhandenen Anlage sicherstellen.

Der Auftragnehmer prüft beigestellte Teile nur im Rahmen der geschuldeten fachlichen Sorgfalt auf offenkundige Mängel und erkennbare Ungeeignetheit. Für Produktmängel, fehlende Teile, fehlerhafte Herstellerangaben oder mangelnde Kompatibilität, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, haftet er nicht. Die Verantwortung für eine vom Auftragnehmer fehlerhaft ausgeführte Montage bleibt unberührt.

Entstehen durch ungeeignete, unvollständige oder verspätet bereitgestellte Teile zusätzliche Aufwendungen oder Wartezeiten, können diese nach den gesetzlichen Vorschriften gesondert vergütet werden.

8. Ausführung Termine und Behinderungen

Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Bei unverbindlichen Terminangaben bemüht sich der Auftragnehmer um die Ausführung innerhalb des vorgesehenen Zeitraums.

Von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere höhere Gewalt, nicht zu vertretende Lieferausfälle, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, fehlende Vorleistungen anderer Gewerke, verdeckte technische Hindernisse oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen.

Der Auftragnehmer darf Arbeiten unterbrechen, wenn ihre Fortsetzung gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen, Personen oder Sachen gefährden oder eine fachgerechte Ausführung unmöglich machen würde.

9. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt rechtzeitig freien und sicheren Zugang zu den Arbeitsbereichen sowie die zur Ausführung erforderlichen Anschlüsse für Wasser und Strom zur Verfügung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er informiert über bekannte Leitungsverläufe, Absperreinrichtungen, Bestandsanlagen, Schadstoffe und sonstige Besonderheiten des Objekts.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass notwendige Vorleistungen anderer Gewerke rechtzeitig und fachgerecht erbracht sind und bewegliche Gegenstände im Arbeitsbereich entfernt oder geschützt werden.

Unterbleiben erforderliche Mitwirkungshandlungen oder ist ein bestätigter Termin aus der Sphäre des Auftraggebers nicht durchführbar, richten sich Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

10. Bestandsunterlagen Planungen und Leistungen Dritter

Vom Auftraggeber bereitgestellte Bestandspläne, Berechnungen, technische Zeichnungen oder Planungen Dritter werden zugrunde gelegt, soweit dies vereinbart und fachlich vertretbar ist. Der Auftragnehmer haftet nicht für deren inhaltliche Richtigkeit, soweit eine Fehlerhaftigkeit weder erkannt wurde noch bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt hätte erkannt werden müssen.

Werden andere Fachunternehmen benötigt, wird im Angebot oder Auftrag festgelegt, ob sie vom Auftragnehmer beauftragt werden oder unmittelbar im Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber stehen. Für unmittelbar vom Auftraggeber beauftragte Dritte haftet der Auftragnehmer nicht. Eigene Koordinations-, Hinweis- und Prüfpflichten bleiben unberührt.

11. Vergütung Abschlagszahlungen und Rechnungen

Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und getroffener Vereinbarungen verlangen. Ihre Höhe richtet sich insbesondere nach dem Wert der vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie den gesetzlichen Voraussetzungen für angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe und Bauteile.

Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart oder auf der Rechnung eingeräumt wurde.

Teil- und Abschlagsrechnungen stellen keine Abnahme oder Bestätigung der vollständigen und mangelfreien Fertigstellung dar. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere bei Mängeln, bleiben unberührt.

12. Zahlungsverzug und Leistungseinstellung

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen und Verzugsschäden. Notwendige und gesetzlich erstattungsfähige Kosten können im gesetzlichen Umfang geltend gemacht werden.

Der Auftragnehmer darf weitere Leistungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen aussetzen, wenn fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht geleistet werden oder erkennbar wird, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist. Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Kündigungs- und Sicherungsrechte bleiben unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte, noch nicht fest mit einem Grundstück, Gebäude oder einer anderen Sache verbundene Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies rechtlich möglich ist. Nach Verbindung oder Einbau gelten die gesetzlichen Vorschriften.

14. Abfall und Entsorgung

Demontage, Abtransport und Entsorgung vorhandener Anlagen, Bauteile, Verpackungen, Bauschutt oder sonstiger Abfälle sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot oder Auftrag enthalten oder nachträglich vereinbart wurden. Entsorgungskosten und hierfür erforderlicher Zeitaufwand können gesondert berechnet werden, soweit sie nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind.

Gefährliche Stoffe oder Schadstoffe, insbesondere asbesthaltige oder anderweitig besonders überwachungsbedürftige Materialien, sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten offenzulegen. Ihre Untersuchung, Sicherung und Entsorgung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und dürfen nur durch hierzu berechtigte Unternehmen erfolgen.

15. Abnahme

Soweit die vereinbarte Leistung einer Abnahme bedarf, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Nach Fertigstellung kann der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auffordern und hierfür eine angemessene Frist setzen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme im gesetzlichen Rahmen nicht verweigert werden.

Gegenüber Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion nur ein, wenn der Auftragnehmer zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hinweist. Teilabnahmen bedürfen einer Vereinbarung.

16. Kündigung

Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung und die Vergütungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bereits ausgeführte Leistungen, bestellte oder bereitgestellte Materialien sowie sonstige gesetzlich ersatzfähige Aufwendungen werden entsprechend der gesetzlichen Regelung abgerechnet.

17. Mängelrechte

Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, einen berechtigten Mangel innerhalb angemessener Frist zu prüfen und nachzuerfüllen.

Der Auftraggeber wird gebeten, erkennbare Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Gesetzliche Rechte und Fristen werden durch diese Bitte nicht eingeschränkt.

Für Schäden oder Mängel, die ausschließlich durch natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, unterlassene erforderliche Wartung, nachträgliche Eingriffe Dritter oder vom Auftraggeber bereitgestellte ungeeignete Teile verursacht wurden, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er die Ursache nicht zu vertreten hat. Bei Kaufleuten bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, unberührt.

18. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie die Haftung wegen arglistig verschwiegener Mängel oder übernommener Garantien bleiben unberührt.

19. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert.

Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, werden die hierfür erforderlichen Erklärungen gesondert auf einem dauerhaften Datenträger eingeholt. Gesetzliche Ausnahmen und die gesetzlichen Regelungen über Wertersatz und Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.

20. Verbraucherbauverträge

Erfüllt ein Vertrag im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrags, gelten ergänzend und vorrangig die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zu Baubeschreibung, Vertragsinhalt, Textform, Widerrufsrecht, Abschlagszahlungen und Sicherheiten.

21. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, können Daten insbesondere an Lieferanten, beauftragte Fachunternehmen, Versand- oder Logistikdienstleister, Steuerberatung und sonstige erforderliche Empfänger übermittelt werden. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung unter www.alecci-haustechnik.de/datenschutz.html.

22. Verbraucherstreitbeilegung

Alecci Haustechnik ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die gesetzliche Informationspflicht nach Entstehen einer nicht beigelegten Streitigkeit bleibt unberührt.

23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart werden. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

24. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Gesetzliche Verbraucherrechte, insbesondere Mängelrechte und ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht, werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

Wichtiger Hinweis: Diese AGB ersetzen nicht die bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen gegebenenfalls erforderliche Widerrufsbelehrung, das Muster-Widerrufsformular und die gesonderte Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn.
Stand: September 2026
Alecci Haustechnik · Inhaber Andreas Alecci